Menschen verbringen jetzt imSommer und Herbst möglichst viel Zeit im eigenen Garten. Für manche ist ein Rückzugsort zum Sonnen und Lesen. Andere trimmen am liebsten von morgens bis abends den Rasen oder bringen die Hecke in Form. Um Konflikte vorsorglich zu entschärfen, weisen Rechtsexperten des Versicherungskonzerns ARAG in einem hier zusammengestellten Ratgeber auf die Regeln des Lärmschutzes hin. Wann der Hobbygärtner die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder der Heckenschere stören darf, ist nämlich genau festgelegt.
Die Regelung: Was erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.
Betriebsverbote: Im Anhang zur Verordnung werden unter anderem folgende Maschinen- und Gerätearten genannt: Heckenscheren, Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider, Schredder, Zerkleinerer und Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen (ganztägig) sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr dürfen diese Geräte in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten nicht betrieben werden. Reine Muskelkraft ist davon aber nicht betroffen: Wer seine Hecke oder seinen Rasen mit einer Handschere oder einem Handmäher schneiden möchte, darf das jederzeit tun!
Weitergehende Betriebsverbote: Für einige Geräte gelten sogar darüberhinausgehende Betriebsverbote: Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer oder Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, motorbetriebene Laubbläser und motorbetriebene Laubsammler dürfen an Werktagen zwischen 17.00 Uhr und 9.00 Uhr und in der Mittagszeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht benutzt werden.
Auf dem Land: In Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten sieht das aber etwas anders aus: Dort gelten die Betriebsverbote der 32. BImschV nicht. Rasenmäher und Co. dürfen dort also jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche, lokale Sonderregelungen.
Lokale Sonderregelungen: Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gilt nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.
Verstöße werden teuer: Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen!
Grillen entzweit die Geister
Grillen im Garten und auf dem Balkon: Wie oft Grillen erlaubt ist, ist aber je nach Bundesland sehr unterschiedlich: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf und den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informieren sollte (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden für den Rest der Saison Schluss mit dem Würstchenessen (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es hingegen bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen.
Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden kann. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01). Das Landgericht Düsseldorf beispielsweise verbietet die Nutzung von Holzkohlegrills auf dem Balkon komplett (Az.: 25 T 435/90).
Elektrogrill, eine Alternative? Die Annahme, dass man mit dem nahezu qualmlosen Elektrogrill immer grillen darf, ist leider falsch. Trotz der Empfehlung, einen Elektrogrill zu nutzen (Landgericht Stuttgart Az.: 10 T 359/96), wird dieser juristisch mit einem Holzkohlegrill gleichgesetzt. In seinem Urteil (Az.: 10 S 438/01) unterscheidet das Landgericht Essen nämlich nicht zwischen einem Elektrogrill und einem Holzkohlegrill. Wenn im Mietvertrag ein Grillverbot aufgeführt ist, erstreckt sich das also auch auf Elektrogrills. Wenn aber nur die Verwendung von Holzkohle ausdrücklich verboten wird, kann man das Elektrogerät bei gegenseitiger Rücksichtnahme nutzen.
Tiere im Garten halten
Tierhaltung im eigenen Garten: Wer eventuell plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher prüfen, ob dieses Vorhaben nachbarverträglich ist. Wer glückliche Hühner im Garten beherbergen möchte, sollte am besten den Nachbarn einweihen. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht sollte sich der Hahn zurückhalten. Da sich das Federvieh naturgemäß selten um solche Zeitangaben schert, ist Ärger mit den Nachbarn ohne Absprache vorprogrammiert.
Wer einen festen Hühnerstall in seinem Garten plant, muss sich über das Baurecht informieren. So sind z. B. vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Die ARAG Experten erinnern Halter jedoch daran, dass Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse gemeldet werden müssen. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo das Grundstück liegt; denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im ländlichen Raum geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).
Bäume an der Sichtschutzwand: Viele Gartenbesitzer schützen sich mit Sichtschutzwänden und -zäunen vor allzu neugierigen Blicke der Nachbarn. Doch die Experten weisen darauf hin, dass Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen dürfen. Sind sie höher als die Wand und beeinträchtigen damit den Nachbarn, darf er einen Rückschnitt verlangen (Amtsgericht München, Az.: 173 C 19258/09).
Wenn Baumwurzeln ins Nachbargrundstück eindringen: Baumwurzeln interessieren sich nicht für Grundstücksgrenzen. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden. Laut ARAG Experten können sie unter Umständen sogar eine Beseitigung des Baumes verlangen. In einem konkreten Fall hatten die Wurzeln mehrerer Bäume den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt. Sie mussten gefällt werden (Amtsgericht München, Az.: 121 C 15076/09).
Auch beim Buddeln, Jäten, Pflanzen und Säen gibt es einiges zu beachten, wie etwa Pflanzabstände, Gartennutzung oder die Entsorgung von Gartenabfällen. Die ARAG-Experten geben Auskunft und haben außerdem Tipps, wie man teure Gartenmöbel gut versichert.
Die allgemeine Gartenpflege: Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Laubkehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches oder das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es in der Regel auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf dieser das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/.