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Handwerkerrechnung zahlt das Finanzamt mit

Im Garten gibt es jetzt viel zu tun. Übernehmen Handwerker das, kann man die Ausgaben ebenso wie bei vielen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen über die Steuererklärung geltend machen und den Fiskus an den Kosten beteiligen. Foto: epd

Im höheren Alter müssen Menschen manchmal professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um ihr Zuhause fit für den Frühling zu machen oder Reparaturarbeiten zu erledigen: Wer dann einen Fensterputzer oder Gärtner beauftragt oder eine neue Markise an Terrasse oder Balkon anbringen lässt, sollte daran denken, den Fiskus an den Arbeitskosten zu beteiligen. Die Experten des Onlineportals SteuerGoldies erklären deshalb hier, worauf Steuerzahler achten müssen, wenn sie Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend machen wollen.

Grundsätzlich fördert der Staat alle von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt dabei keine Rolle. Die Förderung ist allerdings beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich Mehrwertsteuer. Das eingesetzte Material plus darauf entfallende Mehrwertsteuer kann nicht abgesetzt werden. Die Arbeiten müssen in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten durchgeführt werden. Dabei darf es sich auch um eine Ferien- oder Zweitwohnung im EU-Ausland handeln.

Was der Staat dazugibt

Für Handwerkerleistungen werden 20% der Arbeitskosten, jedoch maximal 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen. Die maximale Förderung wird also erreicht, wenn Kosten von insgesamt 6.000 Euro vorliegen. Zu den begünstigten Handwerkerleistungen zählen Arbeiten an Dach, Fassade und Garage sowie Innen- und Außenwänden genauso wie Reparaturen an Fenstern, Türen, Böden und Heizkörpern. Auch die Wartung und Erneuerung der Heizungsanlage, Pilzbekämpfung und Schadstoffsanierung sowie Gartengestaltung und Wegebauarbeiten können geltend gemacht werden.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden ebenfalls 20% der Arbeitskosten von der Steuer abgezogen, jedoch sogar bis zu einem Maximalbegtrag von 4.000 Euro. Für die höchstmögliche Förderung müssen dementsprechend 20.000 Euro Kosten vorliegen. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören:

  • Zubereitung und das Servieren von Speisen und Getränken im Haushalt
  • Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses
  • Pflege und Reinigung von Kleidung und Wäsche im Haushalt
  • Pflege und Betreuung von Kindern sowie kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen
  • Pflege des Gartens
  • Hilfe bei einem privaten Umzug, z. B. durch eine Umzugsspedition
  • Reinigung von Straßen und Gehwegen

Formalien bei Rechnung und Bezahlung

Wer die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen möchte, muss sich eine Rechnung ausstellen lassen, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufgeführt sind. Zudem muss der Handwerker oder Dienstleister immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn dann werden die Kosten in der Einkommensteuererklärung nicht anerkannt. Die Experten des Informationsportals raten: Wer unsicher ist, ob bestimmte Arbeiten begünstigt sind, sollte trotzdem die erforderlichen Belege sammeln und den Antrag stellen. Einen Versuch ist das immer wert.

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