Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte einen Verursacht ein 80-jährigen nach einem Zusammenstoß mit einem Pkw dazu, allein für die Folgen des Unfalls aufzukommen, weil er mit seinem Pedelec verkehrswidrig von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahn gefahren war, um nach links abzubiegen.
Der Unfallfahrer benutzte den rechts von der Fahrbahn durch eine durchgehende Linie abgetrennten Geh- und Radweg. An einer Kreuzung wollte er nach links abbiegen. Zu diesem Zweck fuhr er über die durchgezogene Linie in Richtung Fahrbahnmitte. Auf der Fahrbahn kam es zum Zusammenstoß mit einem Pkw. Dieser berührte mit der rechten Ecke des vorderen Stoßfängers das Hinterrad des Pedelec und brachte dieses zu Fall. Der Kläger stürzte und erlitt Prellungen sowie Frakturen im Bereich seines Beckens.
Er verklagte daraufhin die Fahrerin des Pkws und deren Versicherung und wollte 20.000 Euro Schmerzensgeld und 500 Euro materiellen Schadensersatz unter anderem für das beschädigte Pedelec. Zu Unrecht, befanden die Richter. Der Kläger habe die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Die vom Kläger unvermittelt eingeleitete Schrägfahrt habe dazu geführt, dass das Pedelec auf der Straße in Sekundenbruchteilen ein breites, gefährliches Hindernis gebildet habe. Der Pkw-Fahrerin könne daher nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf das erkennbar höhere Alter des Klägers eingestellt zu haben.