
Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben kann. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, ist der andere, längerlebende Elternteil gesetzlicher Erbe oder hat zumindest ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Der Ex-Partner partizipiert damit auch an dem Vermögen, das dieses Kind zuvor vom erstverstorbenen Elternteil geerbt hat. Wer das vermeiden will, sollte ein so genanntes Geschiedenentestament errichten: Dabei werden die gemeinsamen Kinder zu Vorerben eingesetzt, zum Nacherben wird ein Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson bestimmt. Der Vorteil einer solchen Gestaltung: Das geerbte Vermögen bleibt vom Eigenvermögen des Kindes getrennt und geht beim Tod des Vorerben direkt an die Nacherben. Der geschiedene Partner hat darauf keinen Anspruch, wenn er das verstorbene Kind beerbt.
Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind innehat und möglicherweise so auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers – zum Beispiel einer Tante – die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.
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