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Wenn nicht drin ist, was drauf steht!

Das hätten wir beinahe übersehen: Die Verbraucherzentrale Bayern hat bereits Anfang des Monats darauf aufmerksam gemacht, dass die Verkehrsbezeichnungen eines Lebensmittel gut sichtbar auf der Verpackung sichtbar und verständlich sein müssen. Bei der Überprüfung stießen sie auf Bezeichnungen wie "Western Hacklets". Was das ist? Keine Ahnung!

 

Man ist, was man isst, - wenn man weiß, was in den Lebensmitteln drin ist. Foto:epd

Presseinformation der Verbrauchzentralen Bayern e.V.:
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist seine offizielle
Bezeichnung. Sie muss über wesentliche Zutaten und die charakteristischen
Eigenschaften des Produktes informieren und hat klar und eindeutig zu sein.
Käufer sollen damit die Art des Lebensmittels unabhängig von Phantasienamen
und Werbeaussagen erkennen können. Doch häufig führt diese gesetzlich
vorgeschriebene Bezeichnung ein Schattendasein auf der Verpackung. Eine
Überprüfung der Verbraucherzentralen bei 119 gezielt eingekauften
Lebensmitteln ergab: Die Verkehrsbezeichnung ist oft schwer zu finden,
schlecht zu lesen und stellt nicht immer eine angemessene
Verbraucherinformation dar. “Gesetzgeber und Hersteller müssen nachbessern,
damit diese Angabe tatsächlich eine Einkaufshilfe sein kann”, sagt Jutta
Saumweber, Ernährungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern.
In der Untersuchung waren 44 Prozent der Verkehrsbezeichnungen beschönigend, das heißt sie täuschten eine höhere Produktqualität vor als tatsächlich vorhanden. 29 Prozent der Angaben waren nicht aussagekräftig oder nicht eindeutig. Beispiele: “Spargelcremesuppe” mit nur 4 Prozent Spargel, aber mit zugesetztem Aroma; “Asiatischer Nudelsnack Typ Ente”, der kein
Entenfleisch, sondern nur Aroma enthält. Bei 63 Prozent der Verpackungen
wurde den Verbrauchern eine aufwendige Suche zugemutet, da sich die
Verkehrsbezeichnung nicht auf der Vorderseite befand. “Doch selbst das
Finden ist noch keine Garantie für angemessene Information”, so
Ernährungsexpertin Saumweber. Denn was solle man sich beispielsweise unter
“Flüssiger Süßware” oder “Westernhacklets” vorstellen? Die
Verbraucherzentrale Bayern fordert unter anderem, dass die
Verkehrsbezeichnung die tatsächliche Zusammensetzung des Produktes
widerspiegelt. Und mit Aromen aufgepeppte Lebensmittel müssten auf den
ersten Blick als solche erkennbar sein.
Viele Lebensmittel verheißen eine Extraportion Gesundheit. Ob die Werbeversprechen wissenschaftlich haltbar sind, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) überprüft.Die 10.000 von den Herstellern eingereichten “Health Claims” konnten wegen inhaltlicher Übereinstimmung zunächst um fast 6.000 reduziert werden. Von den verbleibenden mehr als 4.000 Werbeversprechen hat die EFSA rund 1.600 abgelehnt. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, spätestens Anfang Dezember, müssen sie von den Verpackungen und aus der Werbung verschwunden sein. Nur 222 Aussagen wurden bislang als wissenschaftlich belegbar eingestuft. Die übrigen mehr als 2.000 Werbebotschaften, die sich alle auf Pflanzenstoffe beziehen, müssen noch geprüft werden.
Wichtiger Beschluss der Kommission zu Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben
Brüssel, 16. Mai 2012 – Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung, beispielsweise über die Rolle von Kalzium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem, sind inzwischen ein äußerst wirksames Verkaufsargument. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erwarten deshalb, dass die Angaben über die von ihnen gekauften Produkte korrekt sind, vor allem wenn es um deren angeblichen gesundheitlichen Nutzen geht.
Heute hat die Kommission eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben genehmigt. Diese Liste basiert auf fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen, kann in der gesamten EU verwendet werden und wird auch dazu beitragen, dass bis Ende des Jahres irreführende Behauptungen zurückgezogen werden müssen.
John Dalli, EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherpolitik, sagte dazu: „Die heutige Entscheidung ist die Krönung jahrelanger Arbeit und eine wichtige Etappe in der Regelung von Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln. Die in der gesamten EU gültige Liste gesundheitsbezogener Angaben wird im Internet veröffentlicht; die Verbraucherinnen und Verbraucher werden somit überall in der EU fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Nicht wissenschaftlich begründete Angaben müssen nach einer kurzen Übergangsfrist vom Markt genommen werden.“ Den Herstellern bietet die Liste insofern Rechtssicherheit, als sie sehen können, welche Angaben sie machen dürfen und welche nicht. Zudem wird der Verwaltungsaufwand geringer, da die Durchsetzungsbehörden sich ab jetzt auf eine einzige Liste zulässiger Angaben mit ihren Verwendungsbedingungen berufen können, wenn sie prüfen, ob eine Angabe irreführend ist oder nicht.
EU-Kommissar Dalli fügte hinzu: „Wir sind noch nicht ganz fertig, und die Kommission wird sich jetzt mit der erforderlichen wissenschaftlichen Unterstützung darauf konzentrieren, die Angaben, bei denen die Prüfung noch läuft, abschließend zu bearbeiten.“
Endgültig zugelassene Angaben werden in das Unionsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel aufgenommen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vorgeschrieben ist. Bei dem Unionsregister handelt es sich um eine interaktive Datenbank, die über die Website der Kommission zugänglich ist.
Die Lebensmittelhersteller haben sechs Monate Zeit, ihre Verfahren an die neuen Anforderungen anzupassen. Ab Anfang Dezember 2012 sind alle nicht zugelassenen und nicht auf Eis gelegten/noch nicht geprüften Angaben verboten.
Hintergrund
Mit der Verordnung der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, insbesondere Artikel 13 Absatz 3, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermittelten im Jahr 2008 etwa 44 000 gesundheitsbezogene Angaben, die die Kommission zu einer Liste von rund 4600 Angaben zusammengefasst hat. Bis 2010 waren alle Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugeleitet worden, die wissenschaftlich bewertete, ob die Angaben fundiert waren. Mit Ausnahme der Angaben zu pflanzlichen Stoffen schloss die EFSA die Untersuchung der Angaben im Juni 2011 ab. Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 5. Dezember 2011 einigten sich die Mitgliedstaaten, die im Anhang der Kommissionsverordnung aufgeführten Angaben zuzulassen. Das Europäische Parlament und der Rat prüften diese Liste im Regelungsverfahren mit Kontrolle, das am 27. April 2012 endete, und erhoben keine Einwände.
Die heute von der Europäischen Kommission genehmigte Liste enthält 222 Angaben, die knapp 500 Einträgen in der zusammengefassten Liste entsprechen. Mehr als 1600 dieser Einträge werden nicht zugelassen. Für alle anderen Einträge steht das Zulassungsverfahren vor dem Abschluss. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind dafür zuständig die Regeln für gesundheitsbezogene Angaben durchzusetzen.
Dazu passend ein Beitrag aus der Frankfurter Rundschau, in der Foodwatch zur Wahl des Goldenen Windbeutels aufruft

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