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Müssen Enkel für Pflegekosten aufkommen?

Wenn die Großeltern ins Heim müssen und weder große Ersparnisse noch eine stattliche Rente haben, sind die Nachfahren in direkter Erbfolge unterhaltsverpflichtet. Das sind zum Beispiel auch Enkel, wenn die Zwischengeneration nicht mehr lebt. Aber dürfen die Sozialämter die Ansprüche geltend machen? Wir haben nachgefragt.

Das beste Verhältnis zu den Großeltern kann auf die Probe gestellt werden, wenn es um die Kosten für einen teuren Platz im Pflegeheim geht. Foto: epd
Damit hätte Gerd Wolfrum* nie gerechnet: Er hatte sich zunächst sogar sehr für seinen Großvater gefreut, als dieser genau in seinem Dorf einen Platz für das nagelneue, richtig schicke Pflegeheim mit Blick auf eine herrliche Flusslandschaft bekam. Und zunächst hatte er auch die besorgte Bemerkung seiner Großvaters als unbegründet verworfen, das Sozialamt der Stadt könnte versuchen, sich einen Teil der monatlich über 6000 Euro von ihm zurückzuholen. Schließlich sei er ja der direkte Erbfolger: Beide Kinder seiner Großeltern sind längst verstorben, der 48-Jährige ist der einzige Enkel. Als Wolfrum sich dann aber im Internet etwas in die Problematik einlas, kamen ihm doch erhebliche Zweifel: Grundsätzlich sind nämlich Enkel wie alle Verwandten in gerader Linie nach Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zum Unterhalt ihrer Großeltern verpflichtet.
Damit ist allerdings nur klar, dass Großeltern ihre Enkel zivilrechtlich auf Unterhalt verklagen können. „Nicht nur Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Enkel ihren Großeltern“, heißt es dazu in einem Sachbuch des Erlanger Sozialrechtsanwalts Michael Baczko zum Thema. An anderer Stelle des Buches heißt es dann, im Sozialgesetzbuch sei geregelt, dass Unterhaltsansprüche gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergehen und sonstige Ansprüche (etwa die Abgeltung von Wohnungsrechten, Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung etc.) vom Sozialhilfeträger durch einen Bescheid auf sich übergeleitet werden müssen und dann gegen den Zahlungspflichtigen geltend gemacht würden. Aber heißt das nun, dass die Sozialämter im Namen der Großeltern gegen die Enkel klagen können und diese für sündhaft teure Heimplätze wie im Fall Wolfrums aufkommen müssen?
Wie Baczko berichtet, gibt es tatsächlich Sozialhilfeträger, die unter Verweis auf (eventuell) bestehende Ansprüche des Elternteils, der nicht voll die Kosten des Pflegeheims zahlen kann, die Zahlungen an das Heim verweigern und die Kinder der Betroffenen nötigen, die ungedeckten Heimkosten zu zahlen. Diese Vorgehensweise sei aber rechtswidrig, stellt Baczko klar: „Nur wenn Angehörige tatsächlich freiwillig bereit und in der Lage sind, dem Hilfesuchenden Leistungen zukommen zu lassen, darf auf die Selbsthilfe vom Sozialhilfeträger verwiesen werden.“
Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, ist sich sicher: Eine Überleitung der Regressansprüche auf die Sozialhilfeträger ist bei Enkeln nicht rechtens.
Die Redaktion von sechs+sechzig hat die Frage, inwiefern die Sozialämter Enkel für teure Pflegekosten ihrer Großeltern zur Rechenschaft ziehen können, von einem anerkannten Experten persönlich klären lassen: von Dr. Anton Steiner, dem Präsidenten des Deutschen Forums für Erbrecht e. V., der selbst Fachanwalt für Erbrecht ist. Seine Aussage ist klar: „Aus Paragraph 94 I 3 SGB XII ergibt sich eindeutig, dass Enkel von den Behörden nichts zu fürchten haben, der sogenannte Sozialhiferegress, also die Überleitung des an sich zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruchs auf die Behörde, ist dort ausgeschlossen.“
Sozialämter laufen also vor die Wand, wenn sie versuchen, die Enkel zahlen zu lassen. Aber auch Steiner schränkt ein, dass die Großeltern oder ein für sie eingesetzter Betreuer die Enkel auf Unterhaltszahlung verklagen können. Für Wolfrum ist diese Gefahr jedoch ausgeschlossen: „Bevor mein Großvater mich verklagt, wird eher der Fluss das Sozialamt verschlucken.“
Stefan Brunn
* Name von der Redaktion geändert

Das Buch „Elternunterhalt – wenn Kinder zahlen sollen“ von Michael Baczko schließt auch die Rechtslage für Enkel mit ein. Insbesondere wird gezeigt, wie die Berechnung richtig zu erfolgen hat und wie man sich erfolgreich gegen zu hohe oder unberechtigte Forderungen wehrt.

7 Antworten

  1. es ist schon traurig, dass kinder und enkel ca.900 euro taschengeld für sich i.o finden, aber sich keine gedanken über die eltern/großeltern mit 900 euro rente machen

  2. Was hat die Forderung des Sozialamtes mit dem Wohlergehen des Opas,der Oma zu tun ?
    Von einer Bezahlung durch die Enkel haben die Großeltern herzlich wenig, sie sehen davon keinen cent.
    Etwas anderes wäre es sie zu besuchen und etwas mitzubringen oder ihnen bares in die hand zu drücken.
    Wer sein Leben lang arbeitet und noch dazu Pflegeversicherung bezahlt sollte nicht im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sein, da stimmt etwas im System nicht.

  3. Da Kinder ohnehin für ihre Eltern aufkommen müssen, ist es unzumutbar für Enkel auch noch für die Großeltern aufzukommen. Man stelle sich mal vor der Enkel ist verheiratet und beide Ehepartner sind Enkel, dann müssen sie zusammen u.U. für 8 Personen in Heimen aufkommen und für die eigenen Kinder auch noch. Von was soll die Enkelfamilie dann noch leben? Noch schlimmer wirds bei vorangegangenen Ex-Ehepartnern, denen man unterhaltsverpflichtet ist. Der Staat macht es sich da wirklich sehr einfach die Hand bei allen verwandten in gerader Linie aufzuhalten, anstatt, dass die Pflegeversicherung, in die extra einbezahlt wurde, die Pflegeplätze voll finanzieren zu lassen. Für was hat man diese Versicherung sonst?

  4. es gibt hier ja einkommensgrenzen. es muß auch einen trick mit kredit-schulden geben. was sich kinder einfallen lassen um ja nicht ab und zu mal 100 euro als taschengeld den eltern zu geben zeugt von der immer kälter werdenden zeit. leider wird in den zeitungen immer von billionenerbe gesprochen. daß dies firmen, häuser, wohnungen sind wird leider nicht detailliert aufgelistet, so daß otto-normal-verbraucher meint, dies geld haben die alten unter dem kopfkissen. wie rosi richtig schreibt, jammer jammer die jungen, wir können uns fast nichts mehr leisten (beide ungefähr im monat 900 euro taschengeld )
    mutter hat 900 euro rente, aber die ist doch alt, was will die noch, das geld muss doch langen.

  5. Wenn die Oma pflegebedingt ins Pflegeheim muss, ist es schon schlimm genug. Kann man sich fragen, wie bei z.B. 100 Plätzen und 20 MA, die Heime abbezahlt werden? Auch ist es richtig, dass die Oma von den Zahlungen nichts hat. Von der kleinen Rente bekommt sie 50€ Taschengeld und die Enkel zahlen weitere Heilmittel aus der eigenen Tasche. Mehrbedarfe können nicht geltend gemacht werden. Der Fiskus gibt dem Enkel gleichfalls keine Möglichkeit.
    Heißt da, zahlen, zahlen, zahlen, das nennt man Sozialstaat.

  6. Junge familien werden kaputt gemacht bei meiner frau ist es das gleiche sie hat das haus geerbt weil sich ihre eltern scheiden lassen hat sie hat den kredit ùbernommen von 60000 euro zahlt ihn noch zuŕück so jetzt kommt das beste von ihren vater die mutter ( oma) will jetzt sie belangen weil sie ja das haus bekommen hat und ne schenkung war tzzz so von ihren vater sind 5 geschwister da die nicht gerade arm sind aber alles zu ihren eheleute gebunkert da vorschen sie nicht nach aber bei meiner frau echt traurig die eigenen kinder haben keinen eigenen cent übrig für ihre mutter aber die enkelin soll aufkommen wo der kredit noch läuft und fixkosten fürs haus sind immer da!! Aber denn flüchtlingen wird es vorn und hinten reingesteckt ist so ich frag mich echt ich ubd meine frau arbeiten jetzt 20jahre schon durch ich frag mich echt wo da die gerechtigkeit ist der wo sich jeden cent erarbeitet hat und jeden freien cent ins haus gesteckt hat frau merkel nicht immer nur labbern arbeiten sie mal 10 std am bau dann wissen sie wie hart geld zu verdienen ist!!!!!!! Mfg hermann

  7. Klarstellung: Müssen Enkel für die Grosseltern aufkommen.
    Wie ich ausgeführt habe, müssen Enkel nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für diese im Prinzip Unterhalt zahlen.
    Wenn jedoch ein “Antrag auf Sozialhilfe” gestellt wird, bestimmt das Sozialhilfegesetz, dass der Sozialhilfeträger nur noch auf die Kinder (sofern diese leistungsfähig sind) im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (derzeit beträgt der Mindestselsbtbehalt, also das, was einem mindestens übrig bleibt bei Ehepaaren 3.240 €, bei Alleinstehenden mindestens 1800 €).
    Diesen “Sozialhilfeantrag” kann jeder stellen, man braucht dazu keine Vollmacht. Im Sozialhilfrecht ist geregelt, dass Sozialhilfe geleistet werden muss, wenn der Sozialhilfebehörde bekannt wird, dass Sozialhilfebeürftigkeit besteht.
    Vom übersteigenden Einkommen muss bei Alleinstehenden nur die Hälfte, bei Verheirateten nur 45 % des überateigenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes im Verhältnus zum Familleneinkommen eingsetzt werden.
    Der genannte Mindesselbstbehalt erhöht sich um notwendige Ausgaben, wie z.B. notwendige Versicherungen, wie z.B. zusätzliche private Krankenversicherungen etc., sowie um Werbungskosten, Kindesunterhalt, Rücklage für die Alterssicherung (5 % des Bruttoeinkommens) etc. etc. etc.
    Ich empfehle jedem eine private Pflegeversicherung abzuschliessen.
    Dies kann man auch für seine Eltern machen.
    Es gibt Versicherungen, die noch bis zum 75 Lebensjahr eine solche Versicherung abschliesssen.
    Wenn die zu versichernde Person über 60 ist, ist eine solche Versicherung jedoch meist nut gegen Zahlung eines entsprechenden höheren Einmalbetrages möglich. Dieser kann jedoch meist in Raten gezahlt werden.Ausserdem werden Verträge angeboten, bei denen man die eingezahlte Summe ausgezahlt erhält, wenn die private Pflegezusatzversicherung nicht beansprucht worden ist.
    Hat man z.B. die Möglichkeit, dass man die Heimunterbringung dadurch vermeiden kann, dass die notwendige Pflege durch am ambulante Pflege, welche durch die Pflege- und teilweise Krankenversicherung übernommen
    wird, kann man dann den eingezahlten Betrag zurück bekommen.

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