Um den exorbitanten Antieg der Mieten in bestimmten Gegenden zu beschränken, wurde die so genannten Mietpreisbremse beschlossen. Danach gibt es bei der Wiedervermietung von Wohnungen eine Preisobergrenze geben: Die Miete darf dann nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Allerdings gilt die Mietpreisbremse nicht überall.
Die Landesregierungen sollen „angespannte Wohnungsmärkte“ ausgewiesen, in denen die Mietpreisbremse dann allein gilt. Zeit haben sie dafür bis zum 31. Dezember 2020. Getan hat das zwischenzeitlich schon Berlin, so das hier die Mietpreisbremse tatsächlich zum 1. Juni auch de facto in Kraft tritt. Grundsätzlich dürfen die Regelungen der Mietpreisbremse im Übrigen in keinem Gebiet länger als fünf Jahre gelten. Sobald die Regelungen zur Mietpreisbremse mindestens drei Jahre gelten, werden wir uns den Wohnungsmarkt genau ansehen und untersuchen, ob die Regelung ihren Zweck erfüllt und weiter notwendig ist.
Ausgenommen sind außerdem neu gebaute Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet werden ebenso wie „umfassend modernisierte Wohnungen“. Letzteres sind solche Wohnungen, bei denen die Modernisierung mindestens ein Drittel des Wertes einer vergleichbaren Neubauwohnung gekostet hat.
Die ortsübliche Miete weist der örtliche Mietspiegel aus. Viele Großstädte haben sogenannte „qualifizierte“ Mietspiegel, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind. In den meisten Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gelten wird, wird es zumindest einfache Mietspiegel geben. Auch diese sind eine gute Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung.