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Heimkosten in voller Höhe von der Steuer absetzen

Eine Unterbringung im Seniorenstift ist oft teuer. Die Aufwendungen können aber steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn sie entstehen bei einer krankheitsbedingten Heimunterbringung zwangsläufig. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie für sonstige Krankheitskosten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten der Pflege, nicht der Tagessatz, wenn Heimkosten steuerlich geltend gemacht werden. Foto: epd
Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten der Pflege, nicht der Tagessatz, wenn Heimkosten steuerlich geltend gemacht werden. Foto: epd

Eine Unterbringung im Seniorenstift ist oft teuer. Die Aufwendungen können aber steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn sie entstehen bei einer krankheitsbedingten Heimunterbringung zwangsläufig. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie für sonstige Krankheitskosten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Krankheitsbedingte Unterbringung im Wohnstift
Die Klägerin war 1929 geboren und aufgrund einer Gehirnblutung seit 1997 gesundheitlich beeinträchtigt. Neben einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 war bei ihr auch die Pflegestufe III anerkannt. Nachdem sie zunächst mit ihrem Mann weiter in der gemeinsamen Wohnung gelebt hatte, zogen die beiden im Jahr 2003 in ein Seniorenstift.
Der dortige Heimvertrag umfasst neben der Vermietung des 3-Zimmer-Appartements auch Verpflegung und eine altengerechte Betreuung. Dazu gehört beispielsweise eine ständige Notrufbereitschaft, verschiedene Therapieangebote, eine Ärztevermittlung und Pflege im Appartement für bis zu 14 Tage im Jahr. Die Kosten konnten entsprechend in Wohnen, Verpflegung und Betreuung aufgeschlüsselt werden. Ein zusätzlich abgeschlossener Vertrag über weitere Pflegeleistungen wurde gesondert abgerechnet.
Tatsächliche Aufwendungen statt Tagessatzberechnung
Die von keiner Versicherung übernommenen Kosten hatte die Betroffene in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. Das Finanzamt wollte dagegen auch nach Einspruch für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung nur einen Tagessatz von 50 Euro berücksichtigen, abzüglich einer pauschalen Haushaltsersparnis. Schließlich musste die Dame ja keinen eigenen Haushalt mehr führen, für den auch sonst jeder junge und gesunde Mensch Geld ausgeben müsste. Mit ihrer Klage verlangte die Betroffene den vollen Abzug ihrer Heimkosten, abzüglich einer Haushaltsersparnis, und bekam vom BFH im Wesentlichen recht.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind Kosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die außerhalb des Üblichen liegen. Dabei sind auch Höhe, Art und Grund der Kosten zu berücksichtigen. Krankheitskosten entstehen nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig. Schließlich sucht sich niemand aus, krank zu werden. Soweit die Kosten in adäquatem Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen, gelten auch Aufwendungen für Pflege oder krankheitsbedingte Heimunterbringung als zwangsläufig. Das entschied nun der BFH und hob in der Revision eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichtes auf.
Nicht zwangsläufig und damit steuerlich nicht abziehbar sind allerdings die Kosten für eine nicht pflegebedürftige Person, hier des Ehemannes, die freiwillig mit in das Wohnstift umzieht. Auszugehen ist daher von dem Betrag, der zu zahlen wäre, wenn nur eine Person im Appartement leben würde. Davon ist eine pauschale Haushaltsersparnis abzuziehen.
(BFH, Urteil v. 14.11.2013, Az.: VI R 20/12)

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