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Gericht verbietet Veröffentlichung von Ergebnissen der Pflegeheimkontrolle

Der VGH München hat der Stadt Regensburg am 9. Januar 2012 verboten, Prüfberichte über Pflege- und Wohnheime selbst (im Internet) zu veröffentlichen. Die Stadt Nürnberg zog am Donnerstag nach und entfernte ihre Prüfberichte auch gleich aus dem Netz. Stattdessen schlug das Gericht vor, es den Trägern selbst zu überlassen, dass sie die Ergebnisse in einer "geeigneten" Form veröffentlichen. Das Magazin sechs+sechzig befragte den Chef des Nürnberger Gesundheitsamtes, Fred-Jürgen Beier, zu dem Urteil des VGH.

Im Dorf "De Hogeweyk" bei Amsterdam leben ausschließlich Demenzkranke. Die Bewertung von Heimen ist dort sicher anders geregelt als in Bayern, wo der Verwaltungsgerichtshof nun ein umstrittenes Urteil gefällt hat. Foto: epd
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat entschieden, dass das bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz keine Befugnis der Heimaufsicht- Kreisverwaltungsbehörden vorsieht, die im Rahmen der Qualitätssicherung erstellten Prüfberichte selbst zu veröffentlichen.
Der VGH München hat damit den Beschwerden einer Pflegeheim-Trägerin stattgegeben und es der Stadt Regensburg sowie dem Freistaat Bayern bis zum Inkrafttreten einer vom Bayerischen Landtag in der Form eines förmlichen Gesetzes zu beschließenden Rechtsgrundlage untersagt, die Prüfberichte zu veröffentlichen, welche zwei stationäre Einrichtungen der Antragstellerin betreffen.
Das Bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz) sieht vor, dass ab dem 01.01.2011 die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften keine Befugnis der Behörden zur Veröffentlichung, sondern ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Einrichtungsträger zu Transparenz und Information.
Gegen die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
 
FRAGEN zum VGH-Urteil vom Magazin66 an den Chef der Nürnberger Gesundheitsamt, das von der Rechtssprechung betroffen ist und sofort reagierte.
magazin66: Das VGH München hat der Stadt Regensburg untersagt, die Prüfberichte über Heime zu veröffentlichen. Warum hat die Stadt Nürnberg ihre Prüfberichte zu Pflegeeinrichtungen auch aus dem Internet genommen?
Beier: Aufgrund der Rechtsprechung des VGH ist die derzeitige rechtliche Grundlage für das bisher praktizierte Verfahren der Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörden nicht ausreichend. Wir haben daher die Prüfberichte bis zur Klärung des rechtlich konformen Vorgehens aus dem Internet genommen.
magazin66: Das Gesetz sah bislang die Veröffentlichung in „einer geeigneten Form“ durch die Träger vor. Was ist für Sie eine geeignete Form?
Beier: Bisher war das Bayerische Sozialministerium ja davon ausgegangen, dass nach der bestehenden Gesetzeslage die Kreisverwaltungsbehörden dafür zuständig sind, die Prüfberichte „in geeigneter Form“ veröffentlichen. Nach Anweisung des Ministeriums sollte dies in der Form der Veröffentlichung der Prüfberichte auf der Homepage der jeweiligen Kommune erfolgen. Ich denke, dass diese Verfahrensweise ebenfalls sinnvoll ist, wenn die Veröffentlichungspflicht bei den Heimträgern liegt. Nur liegt derzeit leider keine Rechtsverordnung vor, die die Art und Weise der Veröffentlichung durch die Träger verbindlich festlegt.
magazin66: „Geeignete“ Formen der Veröffentlichung können dauern, vor allem wenn sie gedruckt werden müssen. Welcher Zeitraum einer Veröffentlich durch die Träger ist für Sie hinnehmbar?
Beier: Prinzipiell sollte die Veröffentlichung nach endgültiger Fertigstellung des Prüfberichtes ohne Verzögerung erfolgen. Nur: Bevor durch eine Rechtsverordnung Verbindlichkeit der Veröffentlichungsstandards hergestellt worden ist, stehe ich einer Veröffentlichung durch die Träger skeptisch gegenüber. Das Ziel Transparenz zu schaffen, kann nur über eine einheitliche Veröffentlichungspraxis erreicht werden. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die Staatsregierung zügig darauf hinwirken wird, dass über eine Änderung der gesetzlichen Grundlage das bisherige Verfahren der Veröffentlichung durch die Kreisverwaltungsbehörden rechtlich einwandfrei  wiedereingeführt werden kann.
magazin66: Können Sie Einfluss auf die Träger der Heim nehmen, damit diese die Berichte nicht verzögert veröffentlichen?
Beier: Solange keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen worden ist, ist die Veröffentlichungspflicht durch die Träger behördlich nicht vollziehbar. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, um klare rechtliche Verhältnisse herzustellen.
 
magazin66: Das Gericht verweist in seiner Kurzbegründung auf die fehlende Rechtsgrundlage, die vom Landtag zu beschließen sei. Wie verfahren Sie bis dahin?
Beier: Ich gehe davon aus, dass in Kürze die notwendigen Klärungen mit den staatlichen Behörden erfolgen können, sodass in Bayern ein einheitliches Verfahren hinsichtlich der weiteren Veröffentlichungspraxis umgesetzt werden kann.
Interview: Rainer Büschel

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