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So vermeiden Sie Ärger mit dem Handwerker

Manchmal ist der Kunde mit der Arbeit der Handwerker nicht zufrieden. Doch er hat verschiedene Instrumente zur Hand, um Nachbesserungen zu erzielen. Foto: Pixabay

Als Elisabeth Leber (Name geändert) die Rechnung des Klempners erhielt, ärgerte sie sich sehr: 105 Euro wollte der Handwerker für eine Viertelstunde Arbeit am Abfluss ihres Spülbeckens haben. Besonders erboste die 81-Jährige der Posten in Höhe von 30 Euro für eine Rohrreinigungsspirale, die ihrer Ansicht nach gar nicht zum Einsatz gekommen war. Sie zog diesen Betrag von der Rechnung ab und überwies den Rest. Dann geschah eine Weile gar nichts, bis eines Tages ein Brief von einem Rechtsanwalt ins Haus flatterte.

Die alte Dame wandte sich an die Handwerker-Innung, doch dort konnte man ihr nicht weiterhelfen. Die Seniorin hatte nämlich einen Hinweis auf der Rechnung nicht gesehen, dass bei Zahlungsverzug keine weitere Mahnung erfolgt, sondern gleich ein Anwalt eingeschaltet wird. Ihr blieb also nicht anderes übrig als zu bezahlen. 287 Euro kostete sie der Vorgang unterm Strich.

Überzogene Rechnungen oder ungenügende Leistungen von Handwerkern sind immer wieder ein Thema. Und gerade ältere Menschen haben oft das Gefühl, dass sie besonders leicht Opfer werden. Wie kann man sich dagegen wehren?

Rechnung vollständig begleichen?
Den Klempner oder Fliesenleger nicht komplett zu bezahlen und so zur Nachbesserung bei mangelhafter Ausführung nötigen? Laut Verbraucherzentrale Bayern ist es durchaus eine Möglichkeit, die Rechnung erst dann vollständig zu begleichen, wenn die Arbeiten zur vollen Zufriedenheit ausgeführt wurden.

Die Handwerkskammer hält dies hingegen für keine gute Idee. »Dafür ist es wichtig zu wissen, dass zwischen beiden Parteien ein Werkvertrag geschlossen wurde. Darin wird vereinbart, dass der Handwerker ein bestimmtes Ergebnis liefert, das der Kunde im Anschluss vergütet – das ist die Grundlage des Tätigwerdens«, erklärt Armin Regler, Leiter der Abteilung Handwerksrecht der Nürnberger Handwerkskammer. Dies ermögliche beiden Seiten jedoch auch, auf dessen Einhaltung zu klagen.

Deshalb erst gar keinen Vertrag abzuschließen, ist allerdings keine Lösung. Darauf weisen auch die Verbraucherschützer explizit hin: »Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, kann Probleme bekommen beim Pochen auf Preise, beim Fordern von Nachbesserungen oder bei rechtlichen Schritten. Schon in Angebotsanfragen sollten deshalb Leistungen und Anforderungen gut beschrieben werden.«

Auch für Regler kann dies die Basis für eine gute Zusammenarbeit erleichtern: »Man sollte sich vorher schon ein schriftliches Angebot einholen, aus dem sich der Umfang der Leistungen ergibt. Diese sollte man später im Vertrag so klar wie möglich definieren.« Hat der Kunde ein Angebot und somit mit einen schriftlichen Vertrag, kann er damit auch Gewährleistungsansprüche durchsetzen.

Handwerker sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch dazu verpflichtet, ihre Arbeit »ohne Mängel« abzuliefern (§ 633 BGB). Das bedeutet: Das Ergebnis muss so aussehen, wie es sich der Kunde gewünscht hat, wie es üblich ist und wie es erwartet werden kann.

Auftraggeber darf Abnahme verweigern
Dem Auftraggeber stehen damit verschiedene Instrumente zur Verfügung. Er kann Nachbesserung verlangen, eine Mängelbeseitigung oder Schadenersatz. Ebenso darf er die Abnahme verweigern. Wenn also unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten Unzufriedenheit mit dem Geleisteten eintritt, sollte das Abnahmeprotokoll erst gar nicht unterzeichnet werden. Dazu darf sich der Kunde auch nicht drängen lassen.

Dann sollten jeweils faire Fristen gesetzt werden – wohlgemerkt schriftlich – innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind. Um Ansprüche nicht zu verwirken, sollte man keinen anderen Klempner etwa an die tropfende Toilette lassen oder gar selbst Hand anlegen. Fruchten alle Aufforderungen nichts, bliebe in letzter Instanz, Nachbesserungsansprüche oder Geldforderungen von einem Zivilgericht klären zu lassen. Das Interesse, es so weit kommen zu lassen, dürfte aber eher gering sein.

Armin Regler zeigt indes noch einen weiteren Weg auf, sich mit dem Handwerker gütlich zu einigen: »Wir als Handwerkskammer können eine Vermittlung zwischen beiden Parteien anregen. Dafür muss uns der Kunde sein Anliegen kurz schriftlich schildern. Dann setzen wir uns mit dem entsprechenden Mitgliedsbetrieb in Verbindung.« Regler weist aber zugleich darauf hin, »dass wir keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten haben, das Unternehmen zu nichts zwingen können«.

Über eine Besonderheit verfüge das Kfz-Handwerk: »Hier gibt es eine eigene Schiedsstelle, die direkt bei der Innung angesiedelt ist. Das ist aus meiner wie auch aus Sicht der Kunden eine nützliche Einrichtung«, so Regler, der der Schiedsstelle vorsteht. »Kunden haben hier unter anderem die Möglichkeit, kostenlos überprüfen zu lassen, ob ihre Rechnungen überhöht sind« – ein spezielles Angebot dieser Branche. »In den anderen Gewerken ist dies nicht möglich, sondern Aufgabe von Sachverständigen.« Deren Arbeit ist jedoch gesondert zu bezahlen.

www.hwk-mittelfranken.de
www.kfz-mfr.com/hp624/Schiedsstelle.htm
www.verbraucherzentrale-bayern.de/beratungsstellen/nuernberg

Text: Anja Kummerow

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