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Barrierefreiheit auf kleinen Bahnhöfen

Bahnhöfe, auf denen weniger als 1.000 Reisende pro Tag verkehren, müssen nicht barrierefrei sein. Daher sind die Mittel, die die öffentliche Hand dafür bereit stellt, übersichtlich. Das Programm "Herstellung der Barrierefreiheit kleiner Schienenverkehrsstationen", das sich auf Stationen mit weniger als 1.000 Reisenden pro Tag bezieht, hat einen Umfang von 80 Millionen Euro.
Barrierefreie Bahnhöfe in kleineren Orten? Fehlanzeige wie hier in Oppenheim bei Mainz. Foto: epd / Andrea Enderlein

Bahnhöfe, auf denen weniger als 1.000 Reisende pro Tag verkehren, müssen nicht barrierefrei sein. Daher sind die Mittel, die die öffentliche Hand dafür bereit stellt, übersichtlich. Das Programm “Herstellung der Barrierefreiheit kleiner Schienenverkehrsstationen”, das sich auf Stationen mit weniger als 1.000 Reisenden pro Tag bezieht, hat einen Umfang von 80 Millionen Euro.

“Mit der Kofinanzierung durch die Bundesländer hat das Programm ein Fördervolumen von 160 Millionen Euro, und es umfasst bundesweit 132 Stationen”, schreibt die Regierung in einer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion “Die Linke.”

Außerdem äußert sie sich darin auch zu der sogenannten 1.000er-Regel, wonach auf Bahnhöfen mit weniger als 1.000 Reisenden pro Tag keine Barrierefreiheit hergestellt werden muss. Dies sei ein befristetes Priorisierungsinstrument, um bei Umbau oder Erneuerung von Bahnhöfen sicherzustellen, dass bei begrenzt verfügbaren Mitteln die Bedarfsschwerpunkte vorrangig barrierefrei ausgestaltet werden, und um die maximale Effizienz des Mitteleinsatzes zu erzielen, heißt es.

Die Regel schließe nicht aus, auch in Bahnhöfen mit einem geringeren täglichen Aufkommen als 1.000 Reisende die Barrierefreiheit herzustellen. Bei Neubauten und umfassenden Umbauten von Stationen mit geringem Reisendenaufkommen erfolge der barrierefreie Ausbau grundsätzlich ebenfalls. Die Bundesregierung schreibt weiter: “Die sogenannte 1.000er-Regel ist kein dauerhaftes Ausschlusskriterium für eine barrierefreie Ausgestaltung von Bahnhöfen und steht insofern auch nicht im Widerspruch zu Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention.”

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