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Wer ein Notrufsystem einbauen lässt, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des Betreuten Wohnens Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt kann dies von der Steuer absetzen. Die Kosten gelten als abzugsfähig im Sinne einer sogenannten haushaltsnahen Dienstleistung. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt so entschieden.
Geklagt hatte ein Mann, der eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz bewohnte. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.
Dafür zog der Mann 1.357 Euro von der Steuer ab. Das Finanzamt verwehrte ihm diesen Abzug und ließ nur eine viel geringere Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung. Dem widersprachen die obersten Finanzrichter in München. Eine Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift, so die Begründung.
BFH, Az. VI R 18/14