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Roaming bei Handy-Nutzung noch mal günstiger

Günstigere Roaming-Gebühren und neue Kontonummern - das sind zur zwei der Neuerungen rund um Computer, Telefonie und Technik, die das Jahr 2014 mit sich mit sich bringt. Es gibt noch eine Reihe weiterer (Rechts-)Änderungen aus der Welt der Technik.

In 2014 wird nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung von Datentarifen im EU-Ausland deutlich günstiger, ein Megabyte darf ab Juli maximal 20 Cent (zuvor 45 Cent) kosten. Foto: epd
In 2014 wird nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung von Datentarifen im EU-Ausland deutlich günstiger, ein Megabyte darf ab Juli maximal 20 Cent (zuvor 45 Cent) kosten. Foto: epd

Günstigere Roaming-Gebühren und neue Kontonummern – das sind zur zwei der Neuerungen rund um Computer, Telefonie und Technik, die das Jahr 2014 mit sich mit sich bringt. Es gibt noch eine Reihe weiterer (Rechts-)Änderungen aus der Welt der Technik.
Roaming günstiger: In diesem Jahr wird die Handynutzung im europäischen Ausland erneut preiswerter. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt die Preisobergrenze für ausgehende Telefonate 19 Cent pro Minute. Vorher waren es 24 Cent. Die Telefonminute für eingehende Anrufe darf maximal 5 Cent kosten (vorher 7 Cent). Der Preis für eine SMS aus dem EU-Ausland sinkt von 8 Cent auf 6 Cent. Deutlich günstiger wird auch die Nutzung von Datentarifen, ein Megabyte kostet ab Juli maximal 20 Cent nach zuvor 45 Cent.
Geringerer Stromverbrauch: Ab Juli tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die erstmals den Stromverbrauch von Computern und Servern regelt. Computer-Modelle, die die neuen Normen nicht erfüllen, dürfen dann nicht mehr verkauft werden. Die Ökodesign-Richtlinie trägt dazu bei, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele zu erreichen. Eine Studie im Auftrag der EU schätzt das mögliche Energieeinsparpotenzial beim Einsatz von Computern und Servern bis zum Jahr 2020 auf 12,5 Terawatt-Stunden jährlich. Das entspricht in etwa dem Energieverbrauch von Litauen und 5 Millionen Tonnen CO2-Emissionen.
E-Bilanz kommt: Bilanzierende Unternehmen müssen im Jahr 2014 zusätzlich zur elektronischen Steuererklärung auch ihre Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlicher Gliederung in digitaler Form an die Finanzverwaltung übermitteln. Elektronisch zu melden sind die Daten für alle Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2013 oder später begonnen haben. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größe des bilanzierenden Unternehmens. Die Einführung der elektronischen Bilanz ist nach dem Gesetz an sich bereits für das Geschäftsjahr 2012 vorgesehen. Jedoch konnte während einer Übergangsfrist noch eine Bilanz in Papierform abgegeben werden. Diese Frist ist nun ausgelaufen.
Einheitlicher Zahlungsverkehr: Die Single Euro Payments Area (SEPA), also der „Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum“, wird endgültig Realität. Ab Februar 2014 sind für unbare Zahlungen nur noch SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften zugelassen. Transaktionen im alten Format dürfen laut EU-Verordnung von den Banken ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeführt werden. Von der Umstellung betroffen sind neben Banken vor allem Unternehmen und andere Organisationen.
Neuer Nachweis für Elektroschrott: Hersteller und Importeure von LED-Lampen müssen ab Januar 2014 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) registriert sein und dort melden, wie viele Lampen sie in Verkehr gebracht haben. Registrierungspflichtig sind auch LED-Lampen mit fest verbundener Leuchte, zum Beispiel Taschen- oder Fahrradlampen. Für die Registrierung und Entsorgung des Elektromülls zahlen sie dann entsprechende Gebühren.
Neue Verbraucherrechte im Online-Handel: Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt am 13. Juni 2014 in Kraft. Die Vorschriften werden dann EU-weit anwendbar sein und betreffen unter anderem den Online-Handel. Die wichtigsten Neuerungen: Die Kosten für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte) werden für die Verbraucher begrenzt. Zudem ändert sich das Widerrufsrecht im Online-Handel. Senden Käufer Ware innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den Händler zurück, müssen sie künftig eine Widerrufserklärung abgeben. Hierfür müssen die Unternehmen ein EU-weit einheitliches Musterformular zur Verfügung stellen. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, sofern ihn das Unternehmen darüber informiert hat. Verkäufer können natürlich weiterhin auf freiwilliger Basis die Rücksendekosten tragen. Zudem wird das Widerrufsrecht selbst bei fehlender oder falscher Belehrung nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen. Bei digitalen Inhalten (z.B. Online-Kauf von Musik, Videos, Apps) erlischt das Widerrufsrecht, sobald der Verbraucher mit dem Download beginnt.
Quelle: BITKOM e. V.

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