Viele Bürger sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben und bei Strafandrohung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Steuererklärung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei bisher vor dem Fiskus verheimlichten Kapitalerträgen steht ein Steuersünder vor folgendem Dilemma:
Gibt er in seiner aktuellen Steuererklärung seine Einkünfte wahrheitsgemäß und vollständig an, offenbart er dem Finanzamt seine in der Vergangenheit verschwiegene Einkunftsquelle und belastet sich dadurch selbst. Verschweigt er dagegen weiterhin seine schon bisher nicht deklarierten Einkünfte, begeht er mit Abgabe der aktuellen Steuererklärung eine weitere Straftat. In unserem Strafrecht ist jedoch das sogenannte Selbstbelastungsverbot verankert: Kein Straftäter muss sich selbst belasten. Er hat beispielsweise ein Aussageverweigerungsrecht.
Dieses Dilemma zwischen Steuerrecht (als Steuerpflichtiger ist der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet) und Strafrecht (als Angeklagter darf er die Aussage verweigern und muss sich nicht selbst belasten) lässt sich nur durch eine strafbefreiende Selbstanzeige lösen, glaubt das Deutsche Forum für Erbrecht. Carl A. Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Wirtschaftsprüfer in München, betont: „Die Möglichkeit der Selbstanzeige liegt nicht nur im fiskalischen Interesse, sonst nicht erreichbare Steuerquellen für die Vergangenheit und die Zukunft zu erschließen, sondern ist verfassungsrechtlich geboten, weil anders die fortgesetzte Steuerhinterziehung kaum beendet werden kann. Deshalb gehen auch Vergleiche mit ,normalen‘ Straftätern fehl. Es handelt sich eben nicht um eine Bevorzugung von (reichen) Steuerhinterziehern, so sehr dieses Delikt auch zu verurteilen ist.“
Betroffenen rät Groß dringend dringend, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen, um keine unwirksame Selbstanzeige abzugeben und damit genau das Gegenteil dessen zu erreichen, was damit angestrebt wird.
Das war doch kein Schwarzgeld vom Uli, der wollte doch nur spielen…