Der vom Bundeskabinett am 29. April 2015 beschlossene Entwurf eines “Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland” aus dem Haus des Ministers Herrmann Gröhe sieht Reformen in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und im Krankenhauswesen vor. Mit Hilfe von Regelungen zur ambulanten Palliativ- und Hospizversorgung der Versicherten in der häuslichen Umgebung und zur stationären Versorgung in Pflegeeinrichtungen, Hospizen und Krankenhäusern soll schwerstkranken Menschen geholfen werden.
Wesentliche Regelungen des Hospiz- und Palliativgesetzes sind :
- Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung der gesetzlichen Kassen. D.h., es werden Mittel für Ärzte und Palliativstationen zur Verfügung gestellt.
- Dazu sollen die Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die einzelnen Leistungen der Palliativpflege überarbeitet und konkretisiert werden.
- Damit der ländliche Raum nicht benachteiligt wird, wird die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) schnell ausgebaut und ein Schiedsverfahren eingeführt.
- Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenen-Hospize wird verbessert (Erhöhung des Mindestzuschusses der Krankenkassen, höhere Tagessätze für Hospize, um 25 Prozent von derzeit rund 198 Euro auf rund 255 Euro).
- Krankenkassen sollen 95 Prozent statt wie bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten übernehmen.
- Bei Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt (z.B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter).
- Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen auch in ihren Einrichtungen beauftragen.
- Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung. Ärzte/innen, die hier mitmachen, bekommen dies vergütet.
- Pflegeheime können ihren Bewohnerinnen und Bewohnern einen Versorgungsplan zur Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten. Dies muss von den Krankenkassen finanziert werden.
- Die Krankenkassen werden zur individuellen Beratung der Versicherten und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme der verschiedenen Leistungen und Angebote der Palliativ- und Hospizversorgung verpflichtet.
Bei Umfragen unter Hospizen wird der Gesetzentwurf wesentlich positiv beurteilt, vor allem weil die Übernahme der Kosten geregelt wird.
Allerdings wird auch von dieser Seite aus angemahnt, dass es für Ärzte, die bei der Versorgung Schwerstkranker mitmachen, mehr Anreize geschaffen werden müssten.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bemängelt u.a. ,
– dass der Entwurf keine konkreten Verbesserungen für Pflegeheimbewohner vorsieht, die absehbar sterben werden. Der Entwurf beinhalte keinen leistungsrechtlichen Anspruch der Pflegeheimbewohner auf Partizipation an der Hospiz- und Palliativversorgung.
– dass die Behandlungspflege und Betreuungssituation an die sich ändernden Bedürfnisse anpassen müsse. Dies sei schwer möglich mit dem Gesetzentwurf.
– Bewohner der Pflegeheime denen in den Hospizstationen gleichgestellt werden müssten.
– dass die fachärztliche Versorgung Sterbender verbessert werden muss, da diese zurzeit eher unterdurchschnittlich gut gewährleistet sei. Die Kassenärztlichen Verbände müssten dies leisten.
– dass die stationären Hospizleistungen von den Kassen voll finanziert werden müssten.
– die momentan bestehende akute Unterversorgung mit Palliativstationen von den Kassenärztlichen Vereinigungen in ihre Planung aufgenommen werden müssten.
Der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, Radbruch, stellt im Deutschland Radio Nachbesserungsforderungen auf. So sollte es
– künfitg einen Palliativbeauftragten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen geben
– Gröhe mehr Geld als die geplanten bis zu Mio Euro zur Verfügung stellen.
– bei der Qualitätssicherung nachgebessert werden. Radebruch verlangte die Errichtung eines bundesweiten Registers mit entsprechenden Einrichtungen,
– mehr Wert auf die allgemeine Palliativbegleitung im Krankenhaus gelegt werden. Dabei müssten die so genannten Trauerbegleiter besser ausgebildet werden.