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Neues Verfahren bei Kirchensteuer

Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge verändert: Zum Stichtag 1. Januar 2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon Anfang 2014. Entsprechende Post erhalten viele Kunden daher derzeit von ihren Banken.

Ganz schön kompliziert ist derzeit noch der Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Foto: epd
Ganz schön kompliziert ist derzeit noch der Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Foto: epd

Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge verändert: Zum Stichtag 1. Januar 2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon Anfang 2014. Entsprechende Post erhalten viele Kunden daher derzeit von ihren Banken.
Bereits seit 2009 werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent und abgeltend besteuert. Dabei nehmen die Zahlstellen und Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Banken) den Steuerabzug automatisch ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen „an der Quelle“ vor. Sie führen die Steuern ihrerseits an die Finanzverwaltung ab. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer abgegolten, d. h. die Steuerpflichtigen müssen die Kapitaleinkünfte nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Dieses Verfahren kommt nunmehr auch für die Kirchensteuer zum Tragen. Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete), fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab.
Auf Basis dieser Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Zurzeit müssen die Bürgerinnen und Bürger entweder der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religionszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt/Kirchensteueramt festsetzen lassen.

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